Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Besteuerung von Sanierungsgewinnen: Der BFH lässt Wirksamkeit des offen
I. Einführung
Der Gesetzgeber versucht seit langem, die verheerenden volkswirtschaftlichen Schäden, die durch die Insolvenz von Unternehmen eintreten, zu mindern. Mit der Insolvenzordnung, die am in Kraft getreten ist, wurde ein Insolvenzplanverfahren eingeführt, das eine Sanierung von Unternehmen ermöglichen soll. Nachdem die Zahl der erfolgreichen Insolvenzplanverfahren sich als äußert gering herausgestellt hatte, wurde durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom (ESUG, BGBl 2011 I S. 2582; vgl. dazu: Foerste, ZZP 2012 S. 265 ff.; Schmittmann, NWB KAAAE-01548; ders., NWB TAAAE-08907; Schmittmann/Dannemann, VR 2012 S. 73 ff.) das Insolvenzplanverfahren deutlich umgestaltet, die Anordnung der Eigenverwaltung erleichtert und ein sog. „Schutzschirmverfahren“ (§ 270b InsO) zur schnellen Aufstellung eines Sanierungsplans eingeführt (vgl. zu den steuerlichen Konsequenzen: Thiele, ZInsO 2014 S. 325 ff.; ZInsO 2014 S. 373 ff.).
An einem systematischen und gesetzlich kodifizierten Insolvenz- oder gar Sanierungssteuerrecht fehlt es aber nach wie vor, obwohl dies in der Literatur bereits seit Längerem gefordert wird (vgl. Schmittm...