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StuB Nr. 9 vom Seite 355

Erweiterung des Gläubigereinflusses auf die Wahl des Insolvenzverwalters

Chancen und Risiken nach ESUG

Prof. Dr. Jens M. Schmittmann

Das Insolvenzgericht ernennt bei Verfahrenseröffnung gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 InsO einen Insolvenzverwalter. Zum Insolvenzverwalter ist gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und den Schuldnern unabhängige natürliche Person zu bestellen. Faktisch fällt die Entscheidung, wer Insolvenzverwalter wird, allerdings bereits bei Eingang des Insolvenzantrags beim Insolvenzgericht, da das Gericht im Regelfall die Person, die zum Gutachter bzw. vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden ist, auch zum Insolvenzverwalter bestellen wird. Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen soll der Einfluss der Gläubiger bei der Bestellung des Insolvenzverwalters im Interesse der Gläubigerautonomie erweitert werden.

Schumm, Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), StuB 2012 S. 25 NWB GAAAD-99229

Kernfragen
  • Worin besteht die Erweiterung der Beteiligung des Gläubigerausschusses?

  • In welchen Fällen kommt die Erleichterung zur Anwendung?

  • Welche Risiken bestehen hinsichtlich der Verfahrenspraxis?

I. Einleitung

Das am in Kraft getretene Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanieru...

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