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KWK-Bonus ist Entgelt von dritter Seite
(Az. BFH: XI R 2/14)
Das FG Niedersachsen nimmt mit einer aktuellen Entscheidung zum Entgelt von dritter Seite bei Vergütungen für erneuerbare Energien Stellung. Im Revisionsverfahren dürften die Voraussetzungen zur Annahme eines Drittentgelts weiter spezifiziert werden.
A. Leitsatz (des Verfassers)
Der KWK-Bonus nach § 8 Abs. 3 EEG ist kein (zusätzliches) Entgelt für eine Stromlieferung an den Netzbetreiber. Vielmehr erfolgt die Vergütung für die Abgabe von Wärme an Dritte. Insoweit liegen keine unentgeltlichen Wertabgaben vor.
B. Sachverhalt
Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage. Das erzeugte Biogas wird zur dezentralen Strom- und Wärmeproduktion in einem angeschlossenen Blockheizkraftwerk genutzt, indem es einem Verbrennungsmotor zugeführt wird, der einen Generator antreibt. Der so produzierte Strom wird überwiegend ins Netz eingespeist und nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet. Die dabei ebenfalls erzeugte Wärme blieb zumindest teilweise zunächst ungenutzt. Den insoweit überschüssigen Teil der Wärme gab die Klägerin im Streitjahr 2008 „kostenlos“ an andere Unternehmen ab. Diese nutzen die Wärme u. a. zur Trocknung von Holz in Containern.
Zusätzlich zur EEG-Vergütung für den ...