BGH Beschluss v. - IX ZA 1/14

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dass der klagende Insolvenzverwalter auch in Fällen der Masseunzulänglichkeit bei der Verwertung von Massegegenständen bis zur Einstellung des Verfahrens nach § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO grundsätzlich klagebefugt (§ 80 Abs. 1 InsO) bleibt, wird durch die in der Antragsbegründung genannten Entscheidungen nicht in Zweifel gezogen (vgl. , WM 2009, 1673 Rn. 7; vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12, WM 2013, 54 Rn. 7 ff). Gleiches gilt für sein dahingehendes Rechtsschutzbedürfnis.

Fundstelle(n):
MAAAE-57100