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BFH 17.10.2013 VI R 44/12, BBK 5/2014 S. 218

Lohn und Gehalt | Bindung einer LSt-Anrufungsauskunft

Eine dem Arbeitgeber erteilte Lohnsteueranrufungsauskunft im Sinne von § 42e EStG bindet nicht nur das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers, sondern auch das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens für den Arbeitnehmer.

Das [i]Kein Nachforderungsbescheid gegen Arbeitnehmer bedeutet: Das Finanzamt des Arbeitnehmers darf vom Arbeitnehmer nicht diejenige Lohnsteuer nachfordern, die es vom Arbeitgeber wegen der ihm erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft nicht einfordern kann. Ein LSt-Nachforderungsbescheid gegenüber dem Arbeitnehmer gemäß § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG wäre daher rechtswidrig.

Allerdings [i]Keine Bindungswirkung für Veranlagung des Arbeitnehmers besteht keine Bindungswirkung für das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers: Das FA des Arbeitnehmers könnte also Einnahmen, die nach der (fehlerhaften) Lohnsteueranrufungsauskunft steuerfrei sein sollen, im ESt-Beschei...

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