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BFH 24.9.2013 VI R 51/12, BBK 5/2014 S. 217

Lohn und Gehalt | Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Abordnung

Ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer Abordnung für ein Jahr in einer Filiale eingesetzt wird, wird nicht an einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig. Dies gilt auch dann, wenn die Abordnung nachträglich mehrmals um je ein weiteres Jahr verlängert worden ist.

Die Folge: [i]Keine dauerhafte Zuordnung bei wiederholt befristeter Abordnung Der Arbeitnehmer kann für seine Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen und ist nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt. Der Abzug der tatsächlichen Fahrtkosten ist auch dann möglich, wenn er am aktuellen Tätigkeitsort eine Zweitwohnung unterhält: Mangels regelmäßiger Arbeitsstätte am Ort der Zweitwohnung handelt es sich nämlich nicht um eine doppelte Haushaltsführung. Die tatsächlichen Fahrtkosten können damit angesetzt werden

  • für [i]Abzug der tatsächlichen Fahrtkostendie (wöchentlic...

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