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Abgabenordnung | Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nur durch Antrag des Steuerpflichtigen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag des von der Steuerfestsetzung betroffenen Steuerpflichtigen voraus. (2) Im Falle der Änderung eines Grundlagenbescheids wird der Ablauf der Zwei-Jahres-Frist (§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO) für die Anpassung des Folgebescheids nach § 171 Abs. 3 AO nur gehemmt, wenn der von dem Folgebescheid betroffene Steuerpflichtige selbst die [i]Checkliste „Festsetzungs- und Ablauffristen“ NWB SAAAB-04677Änderung des Folgebescheids vor Ablauf der Frist beantragt. Auch wenn § 171 Abs. 3 AO nicht ausdrücklich bestimmt, wer den Antrag stellen kann, ist aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift deutlich zu entnehmen, dass Antragsteller nur der Steuerpflichtige sein kann.