VW-RL

(1) Zur Berücksichtigung von Abweichungen der Grundstücksgröße der Vergleichsgrundstücke gegenüber dem Wertermittlungsobjekt sind in der Regel Umrechnungskoeffizienten zu verwenden, soweit dieser Wertunterschied nicht bereits durch die WGFZ-Anpassung (vgl. Nummer 4.3.2) oder in sonstiger Weise (z. B. nach Nummer 9 Absatz 3) berücksichtigt wurde.

(2) Für eine Anpassung mittels der in Anlage 2 enthaltenen Umrechnungskoeffizienten gilt Nummer 4.3.2 Absatz 2 entsprechend.

(3) Sonstige wertbeeinflussende Abweichungen bei den Grundstücksmerkmalen der Vergleichsgrundstücke gegenüber dem Wertermittlungsobjekt, z. B. hinsichtlich:

  • Lage (Klassifizierung, Stadtteil, Ecklage),

  • Grundstückstiefe,

  • Grundstücksbreite,

  • Grundstückszuschnitt,

  • Anbauart (freistehend, Doppelhaushälfte, Reihenend- bzw. Reihenmittelhaus),

  • Baujahr,

  • Ausstattung (Klassifizierung oder Einzelmerkmale),

  • Wohnfläche, Anzahl der Wohnungen,

  • Acker- und Grünlandzahl,

  • Verpachtung, Vermietung

sind mit geeigneten Umrechnungskoeffizienten oder nach sachverständiger Würdigung mit Zu- oder Abschlägen zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
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PAAAE-56260