Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Aussetzung der Zwangsvollstreckung - Gesundheits- bzw Lebensgefahr bei Zwangsräumung - teilweise Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
Gesetze: Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 765a Abs 3 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO
Instanzenzug: LG Memmingen Az: 43 T 1332/13 Beschlussvorgehend LG Memmingen Az: 43 T 1332/13 Beschlussvorgehend AG Günzburg Az: 1 M 1003/10 Beschlussnachgehend Az: 2 BvR 2457/13 Stattgebender Kammerbeschluss
Gründe
1 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
2 Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).
3 Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls, soweit die Beschwerdeführerin zu 1. eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG rügt, weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
4 Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre nicht auszuschließen, dass der Räumungstitel in der Zwischenzeit vollstreckt würde. Dadurch könnten nach den eigenen Annahmen des Landgerichts möglicherweise nicht rückgängig zu machende Folgen für das Leben der Beschwerdeführerin zu 1. eintreten. Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen, so verzögert sich die Räumung um wenige Monate. Auch wenn dabei zu berücksichtigen war, dass der Zuschlagsbeschluss nunmehr schon vier Jahre zurückliegt und seit dem Monat Oktober 2010 keine Nutzungsentschädigung gezahlt worden ist, der Gläubiger diese vielmehr gerichtlich geltend machen musste und sich nach den Feststellungen des Landgerichts auf die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an dem Grundstück der Tochter der Beschwerdeführerin zu 1. hat verweisen lassen müssen, wiegt das - auch im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine abschließende Entscheidung im Vollstreckungsschutzverfahren beschleunigt herbeizuführen - insgesamt weniger schwer als die der Beschwerdeführerin zu 1. drohenden Nachteile.
5 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20131118.2bvr245713
Fundstelle(n):
FAAAE-56165