BVerfG Urteil v. - 2 BvR 2457/13

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Aussetzung der Zwangsräumung eines Wohnhauses wegen Suizidgefahr des Räumungsschuldners - Versagung von Vollstreckungsschutz verletzt Art 2 Abs 2 S 1 GG - unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung - teilweise Nichtannahme wegen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Gesetze: Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 765a Abs 3 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO

Instanzenzug: LG Memmingen Az: 43 T 1332/13 Beschlussvorgehend LG Memmingen Az: 43 T 1332/13 Beschlussvorgehend AG Günzburg Az: 1 M 1003/10 Beschlussvorgehend Az: 2 BvR 2457/13 Einstweilige Anordnung

Gründe

I.

1Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umgang mit einer Suizidgefahr in einem auf Räumung eines Wohnhauses gerichteten Zwangsvollstreckungsverfahren.

21. Die 61jährige Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verloren durch Zuschlagsbeschluss vom das Eigentum an dem von ihnen bewohnten Haus. Der Ersteher des Grundstücks (im folgenden "Gläubiger") verfolgt seine Ansprüche auf Räumung und Herausgabe im Wege der Zwangsvollstreckung. Mit Antrag vom beantragten die Eheleute Vollstreckungsschutz. Zur Begründung führten sie unter Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen aus, im Falle einer Zwangsräumung seien suizidale Handlungen der Beschwerdeführerin zu befürchten. Die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Kindheit an einer Depression. Seit dem Jahr 1988 befinde sie sich in ambulanter Behandlung im Bezirkskrankenhaus Günzburg, wo eine endogene Depression mit stark selbstzerstörerischer Ausprägung diagnostiziert worden sei. In diesem Zeitraum seien wegen suizidaler Zuspitzungen 14 stationäre psychiatrische Behandlungen erforderlich gewesen. Das von ihr und ihrem Ehemann erbaute Haus sehe die Beschwerdeführerin als ihr Lebenswerk an, dessen Verlust zu der ernsthaften Gefahr eines nicht abwendbaren sogenannten Bilanzselbstmords führen werde.

32. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vorlage eines Partei(gegen-)gutachtens durch die Beschwerdeführerin, nach Anhörung beider Gutachter sowie der Einholung eines Ergänzungsgutachtens und der erneuten Vorlage eines Partei(gegen-)gutachtens mit Beschluss vom mit der Maßgabe zurück, dass die Räumung nur unter Anwesenheit eines Arztes des Gesundheitsamtes durchgeführt werden dürfe. Zur Begründung führte es aus, beide Gutachter kämen zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine bereits seit langem bestehende Depression vorliege und eine Suizidgefahr bestehe. Die Gutachten unterschieden sich jedoch in der Einschätzung, wie akut die Gefahr eines Suizids im Falle der Räumung sei. Die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen habe sich durch das Gegengutachten nicht geändert. Er sei nach wie vor der Auffassung, dass die Suizidalität latent immer vorhanden sein werde, diese aber nicht zwangsläufig zu einem Suizid führen müsse. Durch therapeutische Maßnahmen im Vorfeld der Räumung, während der Räumung und nach der Räumung könnten Suizidabsichten erkannt und verhindert werden. Die Beschwerdeführerin könne durch eine Therapie auf die bevorstehende Räumung vorbereitet werden. Damit seien die Einwendungen des Privatgutachtens ausgeräumt. Durch die Anordnung, dass die Räumung nur unter Anwesenheit eines Arztes erfolgen dürfe, sei gewährleistet, dass ein Suizid verhindert werden könne. Da auch in Zukunft keine Änderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu erwarten sei und daher auch eine Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zu einer eventuellen Besserung nicht in Frage komme, sei der Antrag zurückzuweisen. Ein längeres Zuwarten sei dem Gläubiger nicht zuzumuten, zumal keine Nutzungsentschädigung gezahlt werde.

43. Mit Beschluss vom wies das Landgericht die sofortige Beschwerde zurück. Die Zwangsvollstreckung stelle auch unter Berücksichtigung der Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 2 GG keine sittenwidrige Härte dar. Der Einholung eines Obergutachtens bedürfe es nicht, weil die Kammer die Ausführungen der Privatsachverständigen berücksichtige. Die Kammer gehe davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine latente Selbstmordgefahr bestehe sowie ein zusätzliches Risiko eines Bilanzselbstmordes, das nicht verhindert werden könne. Die Einschätzung der Privatgutachterin habe sich im Laufe des Verfahrens dahingehend relativiert, dass nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem Bilanzselbstmord auszugehen sei, sondern nur von einem zusätzlichen Risiko. Die Kammer gehe weiter davon aus, dass sich am Zustand der Beschwerdeführerin auch auf unabsehbare Zeit keine Veränderung ergeben werde. Unter Zugrundelegung dieser Erkenntnisse sei bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den grundrechtlich geschützten Interessen des Gläubigers aus Art. 14 GG und Art. 19 Abs. 4 GG der Vorrang einzuräumen.

54. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Das Abwägungsergebnis des Landgerichts verletze ihr Lebensrecht. Aus den Gutachten der Privatgutachterin vom und sowie ihren Aussagen bei der Anhörung gehe klar hervor, dass die Selbsttötung der Beschwerdeführerin ernsthaft zu befürchten oder gar unvermeidlich sei. Über das Ergebnis des zweiten Gutachtens habe sich das Landgericht gänzlich hinweggesetzt. Das Landgericht unterstelle der Privatgutachterin eine Änderung ihrer Auffassung, obgleich sich dies weder aus dem schriftlichen Privatgutachten noch aus dem Protokoll der persönlichen Anhörung ergebe.

65. Der Gläubiger hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Eine konkrete Suizidgefahr sei durch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen widerlegt. Er unterhalte seine Ehefrau und sein einjähriges Kind. Anstatt wie geplant das über einen Garten verfügende streitgegenständliche Haus zu bewohnen, lebe er mit seiner Familie in einer Drei-Zimmer-Wohnung. Er müsse neben den hohen monatlichen Raten für die Tilgung der aufgenommenen Kredite auch die Miete für die Wohnung sowie ferner die Gebäudeversicherung, die Grundsteuer und selbst die Entsorgungsgebühren für das streitgegenständliche Haus aufbringen, weil die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann keine Nutzungsentschädigung zahlten. Dies habe er nur dank der finanziellen Unterstützung von Verwandten bisher noch bewältigen können. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien zahlungsunfähig, so dass ein erheblicher Schaden zu befürchten sei. Das Haus verliere ständig an Wert. Die seit vier Jahren andauernde Situation belaste ihn und seine Familie erheblich. Im Ausgangsverfahren hatte er ein ärztliches Attest vom vorgelegt, das seiner jetzigen Ehefrau eine deutliche psychische Belastung und ein erhöhtes gesundheitliches Risiko für die seinerzeit bestehende Risikoschwangerschaft bescheinigte.

76. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

81. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach verstößt der gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

9a) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 <219 f.>; BVerfGK 6, 5 <10>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1147/97 -, juris).

10Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 <220 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2246/07 -, juris, Rn. 15). Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird. Es ist Aufgabe der staatlichen Organe, Grundrechtsverletzungen nach Möglichkeit auszuschließen. Das Verfahren der Vollstreckungsgerichte ist so durchzuführen, dass den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten Genüge getan wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 224/05 -, juris, Rn. 15).

11b) Nach diesen Maßstäben ist der Beschluss des Landgerichts Memmingen vom mit dem Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht zu vereinbaren (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

12aa) Das Landgericht ist seiner Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären und die Interessen der Beteiligten sorgfältig zu ermitteln, nicht in dem gebotenen Umfang nachgekommen.

13(1) Der Tatrichter hat festzustellen, ob aufgrund einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung ernsthaft mit einem Suizid des Schuldners zu rechnen ist. Die damit einhergehende Prognoseentscheidung hat er mit Tatsachen zu untermauern (vgl. -, juris, Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom - V ZB 82/10 -, juris, Rn. 23 und vom - V ZB 199/09 -, juris, Rn. 7 und 11).

14Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Zu Recht rügt die Verfassungsbeschwerde, dass das Landgericht die Stellungnahme der Parteigutachterin vom als Relativierung ihrer bisherigen Einschätzung betrachtet. Es gibt angesichts des Umstands, dass die Parteigutachterin es weiterhin für unbedingt geboten hält, der Beschwerdeführerin das Haus zu erhalten, keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung durch die Beschwerdeführerin - auch vor und nach dem eigentlichen Räumungsgeschehen - geringer bewertet als zuvor. Das Landgericht hätte diese Annahme seiner Abwägungsentscheidung ohne weitere Aufklärung nicht zugrunde legen dürfen. Im Übrigen vermag allein die Wiedergabe der von den Gutachtern verwendeten Begriffe "latente Selbstmordgefahr" und "zusätzliches Risiko eines Bilanzselbstmordes" eine konkrete Lebensgefahr weder zu belegen noch zu widerlegen. Welche Folgerungen das Landgericht aus den Angaben der Gutachterin für die hier erhebliche Frage der ernsthaften Gefahr einer Selbsttötung zieht, wird aus seiner Begründung nicht ausreichend deutlich. Eine mit Tatsachen untermauerte Prognoseentscheidung trifft das Landgericht nicht.

15(2) Das Landgericht hat auch keine umfassenden Feststellungen zu der konkreten Situation und Interessenlage des Gläubigers und seiner Familie getroffen. Das drängte sich indes auf, nachdem der Gläubiger eine Gefahr für die Gesundheit seiner Angehörigen und die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz geltend gemacht hatte.

16bb) Danach fehlt es für die vom Landgericht vorgenommene Abwägung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Schutz ihres Lebens gegen das ebenfalls grundrechtlich geschützte Vollstreckungsinteresse des Gläubigers an einer tragfähigen Grundlage.

172. Der Beschluss des Landgerichts Memmingen vom ist, soweit er die Beschwerde der Beschwerdeführerin betrifft, wegen des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aufzuheben (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG. Der Beschluss des Landgerichts Memmingen vom - 43 T 1332/13 - wird damit, soweit er die Beschwerdeführerin betrifft, gegenstandslos.

18Angesichts der bisherigen Verfahrensdauer und im Hinblick auf die durch das Verfahren verursachten schwerwiegenden - nicht nur finanziellen - Belastungen des Gläubigers und seiner Angehörigen wird das weitere Verfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung zu führen sein. Eine erneute Zurückverweisung an das Amtsgericht (§ 572 Abs. 3 ZPO) dürfte daher nicht in Betracht kommen. Es dürfte vielmehr naheliegen, dass das Landgericht selbst eine mündliche Verhandlung durchführt, um zum einen durch gleichzeitige Anhörung der beiden Sachverständigen - möglicherweise unter Hinzuziehung auch des aktuell behandelnden Arztes oder Psychotherapeuten der Beschwerdeführerin - den Widersprüchen in den sachverständigen Beurteilungen der ernstlichen Gefahr einer Selbsttötung (vgl. insbesondere Seite 15 f. des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen vom , Seite 16 f. seines Gutachtens vom und Seite 5 f. des Protokolls vom einerseits sowie Seite 7 des Gutachtens der Privatsachverständigen vom , Seite 7 f. ihres Gutachtens vom und Seite 4, 7 des Protokolls vom andererseits) weiter nachzugehen und zum anderen die Situation des Gläubigers näher aufzuklären, damit so schnell wie möglich die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen für eine abschließende Entscheidung getroffen werden können.

193. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen den Beschluss des Amtsgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 <357>; 15, 37 <53>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 16). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

204. Da allein die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts noch nicht zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung führt, ist die befristete Aussetzung der Zwangsvollstreckung bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des Landgerichts anzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 224/05 -, juris, Rn. 26).

215. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140225.2bvr245713

Fundstelle(n):
XAAAI-45750