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Ausgestaltung von Poolvereinbarungen
Betriebsvermögensbegünstigung bei der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen
Das aktuelle Erbschaftsteuerrecht sieht erhebliche Vergünstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögen vor, §§ 13a, 13b, 19a ErbStG. Wird die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft übertragen, so sind diese Vergünstigungen davon abhängig, dass der Erblasser oder Schenker mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile hält. Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligungsquote von 25 % oder weniger stellen darüber hinaus schädliches Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ErbStG dar. Jedoch haben auch Gesellschafter mit einer geringeren Beteiligungsquote die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen, wenn diese ihre Anteile poolen und so die geforderte Beteiligungsquote erreichen, § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG. Die Gestaltung eines solchen Erbschaftsteuerpools spielt im Rahmen der Unternehmensnachfolge eine wichtige Rolle. Die wichtigsten bei der Gestaltung einer solchen Vereinbarung zu beachtenden Punkte sollen nachfolgend erläutert werden.
[i]Siehe dazu auch Volker Schmidt und Ulrike Leyh, Begünstigungssystem für Betriebsvermögen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, Grundlagen (Stand Juli 2013) NWB IAAAE-39381
I. Voraussetzungen einer Betriebsvermögensbegünstigung
Für die Übertragung von Betriebsvermögen werden erhebliche erbschaftsteuerliche Privilegien gewährt, §§ 13, 13b und 19a ErbStG. Anteile an Kapitalgesellschaften g...