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Aktivierung eines Vorsteuererstattungsanspruchs
Ein vom FA bislang bestrittener Anspruch auf Erstattung von Vorsteuer muss erst dann gewinnwirksam aktiviert werden, wenn die Finanzverwaltung das einschlägige Urteil des EuGH in einem Musterverfahren im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit in gleichgelagerten Fällen für anwendbar erklärt hat. Dass die EuGH-Rechtsprechung der Öffentlichkeit anderweitig bekanntgeworden ist, reicht für die Aktivierung der Forderung noch nicht aus, solange die Finanzverwaltung ihre der Entstehung des Erstattungsanspruchs entgegenstehende Rechtsauffassung tatsächlich noch nicht aufgegeben hat ( NWB HAAAE-50509, BFH-Az.: I R 59/13).
Sachverhalt: Geklagt hatte eine börsennotierte Aktiengesellschaft, der aus Anlass ihres Börsengangs Umsatzste...