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Ertragsteuerliche Behandlung von Konzessionen (Verkehrsgenehmigungen) für Personenbeförderung
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei dem mit dem entgeltlichen Erwerb einer Konzession für Personen- oder Güterverkehr verbundenen wirtschaftlichen Vorteil um ein aktivierungspflichtiges immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut (vgl. u. a. NWB KAAAB-47780, BStBl 1963 III S. 377; NWB RAAAA-93093, BStBl 1990 II S. 15; NWB OAAAA-94053, BStBl 1992 II S. 383). Als wesentlicher Grund für die Nichtabnutzbarkeit wurde seitens der Rechtsprechung angeführt, dass der Konzessionsinhaber für die Zeit des Bestehens des Betriebs regelmäßig mit einer Verlängerung oder Erneuerung der Genehmigung rechnen konnte.
Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsauffassung in den BStBl 1986 I S. 532BStBl 1996 I S. 372