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Keine Einkommensteuerpauschalierung für Zuwendungen Privater
BFH entscheidet über weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 37b EStG
[i]Schneider, NWB 6/2014 S. 340 und 374; Niermann, NWB 6/2014 S. 352Nachdem der BFH gerade mit drei Urteilen vom (VI R 52/11 NWB SAAAE-52617; VI R 57/11 NWB CAAAE-52618; VI R 78/12 NWB MAAAE-52619; dazu Schneider, NWB 6/2014 S. 340) erstmals diverse Fragen zu § 37b EStG entschieden hatte, präzisiert er nun mit Urteil vom - VI R 47/12 NWB TAAAE-55051 eine weitere Grundvoraussetzung der Pauschalierung nach § 37b EStG, nämlich das Tatbestandsmerkmal der „betrieblich veranlassten“ Zuwendungen. [i]BFH, Urteil vom 12. 12. 2013 - VI R 47/12 NWB TAAAE-55051Betrieblich veranlasste Zuwendungen i. S. des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG sind danach nur solche, die durch einen Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Das bedeutet, Sachzuwendungen, die nicht von Unternehmen, sondern durch Privatleute zugewendet werden, sind ebenso wenig durch § 37b EStG pauschalierungsfähig wie Zuwendungen aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung, etwa verdeckte Gewinnausschüttungen.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Auslegungsbedarf für „betrieblich veranlasste“ Zuwendungen im Sinne des § 37b EStG
[i]Betriebliche Veranlassung als VoraussetzungDer Wortlaut des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG scheint klar, danach sind u. a. nur „betrieblich veranlasste“ Zuwendungen pauschalierungsfähig. Der vom