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Umsatzsteuer kompakt
Eilnachrichten
: Steuersatz für Bühnen- und Kostümbildner (BMF)
Das BMF hat zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c UStG auf die Leistungen selbständiger Bühnen- und Kostümbildner Stellung genommen ().
Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG sind sonstige Leistungen begünstigt, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz besteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis. Hierfür ist neben dem vertraglich vereinbarten Leistungsentgelt maßgebend, für welchen Teil der Leistung die Gegenleistung im Rahmen des Leistungsaustausches erbracht wird (Abschn. 12.7. Absatz 1 Satz 1 bis 3 UStAE).
Mehr dazu online im NWB Nachrichten-Bereich
: Lieferung bei Betrugsabsicht des Lieferers (BMF)
Das BMF hat zum Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bei Betrugsabsicht des Lieferers Stellung genommen und klargestellt, dass der Vorsteuerabzug nur nach Prüfung des konkreten Einzelfalles in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann (