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Handelsrecht | Unterscheidbarkeit des Firmennamens bei Verwendung aufsteigender römischer Ziffern
§ 30 HGB beinhaltet aus Gründen des Publikumsschutzes vor Verwechslungen den sog. Grundsatz der Firmenausschließlichkeit, der die deutliche Unterscheidbarkeit aller Firmen (nicht nur solcher nach dem HGB) an demselben Ort ungeachtet der Branchenzugehörigkeit verlangt. Insoweit ist die Unterscheidbarkeit bei Personen-, Sach-, Misch- und Fantasiefirmen aber unterschiedlich zu beantworten, [i]infoCenter „Firma“ NWB OAAAA-88432 weil die prägende Wirkung des Firmenkerns unterschiedlich ist. So müssen etwa Sachfirmen, auch und gerade bei ähnlichen Tätigkeitsbereichen der Unternehmen, Zusätze wählen, die eine Verwechslung im weiteren Sinne ausschließen. Hierzu bietet sich neben Branchen- oder Gattungsangaben auch die Verwendung von Buchstabenkombinationen oder Ordinalzahlen an. Letzteren gleichzustellen ist dabei auch die Verwendung aufste...