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Grunderwerbsteuer | Anteilsvereinigung bei wechselseitiger Beteiligung auf der Ebene einer Zwischengesellschaft
Nach dem bleiben Anteile bei der im Rahmen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorzunehmenden Prüfung, ob bei einer zwischengeschalteten Gesellschaft die erforderliche Beteiligungsquote von 95 % erreicht ist, die eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Gesellschaft an dieser hält, ebenso unberücksichtigt wie Anteile, die die S. 414Gesellschaft selbst hält.
Im Streitfall lag eine Anteilsvereinigung vor, weil die Anteilserwerbe die 95 %-Schwelle erreichten. Dabei blieben eigene Anteile der grundstücksführenden GmbH und Anteile, die eine 100 %ige Tochtergesellschaft der anteilserwerbenden Zwischengesellschaft hielt, außer [i]Wischott/Schönweiß/Graessner, NWB 11/2013 S. 780Betracht (Anteilserwerber waren ein e. V. und eine GmbH, an der der e. V. zu 90 % beteiligt war, deren restlic...