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Grunderwerbsteuer | Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht
Nach dem reicht eine umfangreiche Vorplanung seitens der Veräußererseite für sich allein nicht aus, um anzunehmen, dass der Erwerber das – im Zeitpunkt des Erwerbs noch unbebaute oder unsanierte – Grundstück im bebauten oder sanierten Zustand erwirbt. Hinzukommen muss, dass die auf der Veräußererseite handelnden Personen auch zur Veränderung des körperlichen Zustands des Grundstücks verpflichtet sind.
Im Streitfall war Erwerbsgegenstand nur das unbebaute Grundstück. Für die Einbeziehung der Gebäude reichte es nicht aus, dass die Erwerber sich gegenseitig verpflichteten, eine im Auftrag des Grundstücksveräußerers erstellte Bauplanung der Architekten zu nutzen, mit denen die Erwerber unmittelbar nach Abschluss [i]infoCenter „Grunderwerbsteuer“ NWB EAAAB-14435 des Grundstückskaufvertrags einen Archi...