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Neuregelungen zum Kirchensteuerabzugsverfahren – Steuerberater sind gefordert
[i] DStV, Online-Meldung vom 15. 1. 2014Mit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz ist das bisherige Übergangsverfahren zur Erhebung der Kirchensteuer im Rahmen der Abgeltungsteuer bezüglich des Steuereinbehalts durch die Kreditinstitute durch ein automatisiertes Abzugsverfahren ersetzt worden (§ 51a Abs. 2c EStG). Gemäß § 52a Abs. 18 Satz 2 EStG i. d. F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge ab 2015 automatisch einbehalten und an die Kirche abgeführt. Bis dahin gilt noch das Antragsverfahren auf Papier. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. führt hierzu aus (DStV, Online-Meldung vom ):
Bisher schriftlicher Antrag des Kirchensteuerpflichtigen erforderlich
[i]Bisher aktives Mitwirken des Steuerpflichtigen erforderlichSeit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009 setzt der Kirchensteuereinbehalt bspw. durch Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ein aktives Mitwirken der Steuerpflichtigen voraus. Nur auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen können die Banken die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten. Legt der kirchensteuerpflichtige Anleger seiner Bank keinen entsprechenden Antrag vor, hat er die erhobene Kapitalertragsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres regelmäßig zum Zweck der Kirchensteuerv...