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NWB Nr. 6 vom Seite 328

Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Martin Hilbertz

Lange Jahre galt: (1) Nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen für Kreditmittel, die zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten während der Vermietungsphase verwendet worden sind, können als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Und zwar unabhängig davon, ob ein bei einer Veräußerung des Objekts erzielbarer Erlös zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hätte ( BStBl 2006 I S. 363). Die Verwaltung schloss sich damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung an, die sie zunächst einschränkte, in dem ein Schuldzinsenabzug nur insoweit zugelassen wurde, als der bei der Veräußerung des Grundstücks erzielte Erlös nicht zur Schuldentilgung ausreichte oder im Fall einer anderweitigen Nutzung des Grundstücks nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit der bei einer Veräußerung des Grundstücks erzielbare Erlös nicht zur Schuldentilgung ausgereicht hätte. (2) Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer zuvor vermieteten Immobilie gezahlt wurden, konnten nicht mehr als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Diese langjährigen Grundsätze haben keinen Bestand mehr. (1)...BStBl 2013 II S. 275

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