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Einkommen-/Lohnsteuer | Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung
Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 5; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 ff. EStG).
Regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist regelmäßig nur im Betrieb des Arbeitgebers oder im Zweigbetrieb der Fall. Eine vorübergehende auswärtige Tätigkeitsstätte wird auch nicht durch bloßen Zeitablauf, z. B. nach drei Monaten, zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Ob die Versetzung bzw. Abordnung wirklich von Anf...