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BMF | Keine Änderung bei der Besteuerung leitender Angestellter nach dem DBA Schweiz
Das BMF hat ein Schreiben zu Klärung von Fragen erlassen, die sich auf die Anwendung der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom (BGBl 2010 I S. 2187) beziehen. Das BMF stellt klar, dass diese KonsVerCHEV nicht so zu verstehen ist, dass Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Besteuerung leitender Angestellter von schweizerischen Kapitalgesellschaften gem. Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz geändert habe; in aller Regel bleibe es in diesen Fällen bei der Anwendung der Freistellungsmethode. Mit § 19 Abs. 3 Satz 2 KonsVerCHEV werde auch keine Aussage im Hinblick auf die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 DBA Schweiz getroffen.