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Betriebsratswahl 2014
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB RAAAE-52263 2014 stehen die nächsten Betriebsratswahlen vor der Tür. Sie sind an sich Sache der Belegschaft. Der Arbeitgeber trägt dabei nicht nur die Kosten (§ 20 Abs. 3 BetrVG), sondern muss auch mit einem ggf. nicht kooperativen und sogar mit einem nicht ordnungsgemäß gewählten Betriebsrat zusammenarbeiten. Darum ist die Frage berechtigt, inwieweit er seine Interessen einbringen kann. Den Arbeitgebern stellen sich immer wieder die Fragen, ob die Betriebsratswahl vermieden werden kann, ob sie auf die Besetzung des Betriebsrats Einfluss nehmen und ob sie eine (kostenträchtige) Wahlwiederholung vermeiden können.
Ausführlicher Beitrag s..
Die Wahlvermeidungsstrategie
[i]Maßnahmen zur Wahlvermeidung sind unzulässigDer Arbeitgeber hat jede mögliche Wahlvermeidungsmaßnahme zu unterlassen (§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG). Die unzulässige Behinderung der Betriebsratswahl kann sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Auslöser kann eine Strafanzeige jedes Dritten sein, so dass auch anonyme Strafanzeigen drohen.
Die Strategie der Einflussnahme auf die zu Wählenden
[i]WahlbeeinflussungsverbotDer Arbeitgeber darf auch nicht auf die Entscheidung der Arbeitnehmer, als Wahlvorstandsmitglied bzw. als Wahlbewerber zu kandidie...