Erhält ein Anleger über ein inländisches Konto oder Depot Kapitalerträge, erhält das Finanzamt als Steuervorauszahlung bereits einen Teil seiner ihm zustehenden Einnahmen. Sind die Mittel hingegen jenseits der Grenze deponiert, entfällt der Vorwegabzug. Auslöser hierfür war die Einführung des Zinsabschlags ab 1993 als Steuerabzugsverpflichtung innerhalb Deutschlands für die Kapitalerträge, indem die Steuer auf Kapitalvermögen – neben der Erhebung über die Steuererklärung – durch einen vorweggenommenen Abzug vom Ertrag fällig wird. Ähnlich wie die Lohn- und Kirchensteuer auf den Arbeitslohn war die Kapitalertragsteuer bis Ende 2008 eine vorausgezahlte Einkommensteuer und sie wurde auf die Einkommensteuerschuld des Gläubigers angerechnet (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).
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