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Zusätzliche Bezeichnung eines Steuerberaters als Bankkaufmann
[i]LG Köln, Beschluss vom 30. 9. 2013 - 171 StL 8/13 NWB EAAAE-47105 Vor dem Hintergrund einer grundrechtsfreundlichen Auslegung des § 43 Abs. 2 StBerG i. V. mit § 9 BoStB betreffend der Führung weiterer (amtlich verliehener) Bezeichnungen eines Steuerberaters ist diesem, wenn er zugleich Bankkaufmann ist, die zusätzliche Führung dieser Berufsbezeichnung (auch) in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der [i]Kleine-Cosack, NWB 44/2013 S. 3480Berufsbezeichnung als „Steuerberater” auf dessen Briefkopf berufsrechtlich zu gestatten. Eine entsprechende Untersagung wäre nämlich andernfalls als ein nicht gerechtfertigter [i]infoCenter „Berufsrecht der Steuerberater” NWB DAAAC-32141 Eingriff in die Berufsfreiheit des Steuerberaters zu qualifizieren, weil sie weder erforderlich noch verhältnismäßig im engeren Sinne wäre. Auch eine Irreführung des steuerrechtssuchenden Publikums ist insoweit nicht zu befürchten.
Zum (unzulässigen) Führen der Bezeichnung „Vorsitzender Richter a. D.“ durch einen Steuerberater s. , bestätigt durch BGH, Nichtannahmebeschluss vom - I ZR 172/12 NWB NAAAE-39832 sowie zur Bezeichnung eines Steuerberaters als „Zertifizierter Rating Analyst“