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Lohn und Gehalt | Beitrag des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung kein Sachbezug
Nach dem aktuellen BMF-Schreiben stellen Beiträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers keinen Sachbezug, sondern Barlohn dar. Damit ist die monatliche Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 € nicht anwendbar.
Nach Ansicht des BMF handelt es sich bei dem Beitrag des Arbeitgebers wirtschaftlich betrachtet um eine Zahlung [i]BMF nimmt wirtschaftliche Betrachtung vor an den Arbeitnehmer, der das Geld sodann für die eigene Zukunftssicherung verwendet.
Bestimmte [i]Steuerfreiheit nach § 3 EStG prüfen Zuwendungen des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung sind ohnehin (teilweise) steuerfrei, z. B. Zuwendungen an eine Pensionskasse nach § 3 Nr. 56 EStG oder an eine Direktversicherung gemäß § 3 Nr. 63 EStG. Das BMF-Schreiben gilt also vor allem für solche Beiträge, die nicht von § 3 EStG erfasst werden wie z. B. die private Pflegezusatzversi...