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Abgabenordnung | Festsetzungsverjährung bei vom Steuerberater leichtfertig unrichtig erstellter Gewinnermittlung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO sind nicht erfüllt, wenn der Steuerberater bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung den Gewinn leichtfertig fehlerhaft ermittelt, da der Steuerberater mangels eigener Angaben gegenüber dem Finanzamt nicht Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO i. V. mit § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist. (2) Der Steuerpflichtige darf im Regelfall darauf vertrauen, dass der Steuerberater die Steuererklärung richtig und vollständig vorbereitet, wenn er diesem die für die Erstellung der Steuererklärung erforderlichen Informationen vollständig verschafft [i]Checkliste „Prüfungsablauf zur Festsetzungsverjährung“ NWB SAAAB-04677 hat. Er ist grds. nicht verpflichtet, die vom Steuerberater vorbereitete Steuererklärung in allen Einz...