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Rückwirkende Rechnungsberichtigung zulässig
Das FG Hannover hat entgegen der Meinung der Finanzverwaltung entschieden, dass eine Rechnungsberichtigung Rückwirkung entfalten könne.
Das Finanzgericht hat entsprechend der EuGH-Entscheidungen „Pannon Gép“ ( NWB HAAAD-47830) und „Petroma Transports“ ( NWB UAAAE-36010) entschieden, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung erfolgen kann, solange der Finanzbehörde keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt und die Rechnung die Mindestabgaben enthält (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer). Die Beschwerde zum BFH wurde vom Gericht nicht zugelassen.