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Gewinnerzielungsabsicht bei Gewerbebetrieben
Übergang vom Gewerbebetrieb zur Liebhaberei und umgekehrt
Auch bei den Gewerbetreibenden ist das Streben nach einer Betriebsvermögensvermehrung in der Form eines „Totalgewinns“ in der Totalperiode in der Zeit von der Gründung bis zur Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe erforderlich. Auch in neuester Zeit war dies ständiges Thema in der BFH-Rechtsprechung. Zu beachten ist, dass sich die Gewinnerzielungsabsicht nach den Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart bestimmt.
I. Gewinnerzielungsabsicht
1. Begriff
Das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht ergibt sich aus § 15 Abs. 2 EStG. Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Gewinnerzielungsabsicht für jede Einkunftsart gesondert zu ermitteln ist. Eine die Einkunftsart übergreifende Gewinnerzielungsabsicht kennt das Gesetz nicht. Die Einkünfteerzielungsabsicht bestimmt sich somit nach den Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart.
Das Erstreben steuerlicher Vorteile begründet keine Gewinnerzielungsabsicht, § 15 Abs. 2 Satz 2 EStG. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn die Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist, § 15 Abs. 2 Satz 3 EStG.
Maßgebend ist allein der steuerliche Gewinn. Auf die nach betriebswirtschaftlichen Gesi...