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Selbstanzeige bei Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG noch möglich?
[i]Dißars, NWB 41/2013 S. 3210Mit der Frage, ob eine Selbstanzeige bei einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG noch möglich ist, hat sich schon Dißars in NWB 41/2013 S. 3210, 3212 f. auseinandergesetzt. Nun wurde die Frage auch vom Abgeordneten Richard Pitterle (DIE LINKE.) gestellt. Der Parlamentarische Staatssekretär [i]BT-Drucks. 17/14821 S. 19Hartmut Koschyk hat darauf wie folgt geantwortet (BT-Drucks. 17/14821 S. 19 f.):
[i]Nachschau fällt unter den Begriff der steuerlichen PrüfungNach § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO ist eine strafbefreiende Selbstanzeige u. a. dann ausgeschlossen, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist. Die Lohnsteuer-Nachschau bezweckt die Feststellung der zutreffenden gesetzlichen Besteuerungsgrundlagen. Sie fällt also unter den Begriff der steuerlichen Prüfung und löst deswegen die genannte Sperrwirkung aus, wenn der mit der Nachschau Beauftragte zur Prüfung erscheint. Entsprechend der Gesetzessystematik erstreckt sich der Ausschlussgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO auf alle strafrechtlich noch nicht verjährten Besteuerungszeiträume der Steuerart „Lohnsteuer“.
[i]Keine verfahrensrechtliche AbwehrmaßnahmenVerfahrensrechtliche Möglichkeiten, eine Lohnsteuer-Nachschau im Vorhinein abzuwehren, gibt es nicht. Im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau ergangene Ver...