BGH Beschluss v. - 4 StR 351/13

Revision des Angeklagten: Berichtigung der Entscheidungsformel zu Lasten des Angeklagten bei einem Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen hinsichtlich der Höhe des Wertersatzverfalls

Gesetze: § 73 StGB, § 73a StGB, § 260 StPO

Instanzenzug: LG Bochum Az: II-1 KLs 34 Js 449/12 - 8/13

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Ferner hat es gegen ihn wegen eines Betrages in Höhe von 12.000 € den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

21. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

32. Der Strafausspruch hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.

4Zwar hat das Landgericht in den Urteilsgründen in Zusammenhang mit der Strafrahmenverschiebung gemäß § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG die Vorschrift des § 49 Abs. 2 StGB angeführt. Dabei handelt es sich aber ersichtlich um einen bloßen Schreibfehler. Aus der Liste der angewendeten Vorschriften ergibt sich, dass die Strafkammer zutreffend § 49 Abs. 1 StGB angewendet hat; es spricht auch nichts dafür, dass das Landgericht übersehen hat, dass § 31 BtMG in der bereits ab dem gültigen Fassung eine Strafrahmenverschiebung nur noch nach § 49 Abs. 1 StGB zulässt.

5Im Übrigen kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung von § 49 Abs. 1 StGB niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. Denn die Strafkammer hat die Strafen nicht dem oberen Bereich des Strafrahmens entnommen, sondern diese mit höchstens drei Jahren und drei Monaten im Wesentlichen nach der Menge der umgesetzten Betäubungsmittel unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und seines Bewährungsversagens zugemessen und eher dem unteren Bereich des Strafrahmens zugeordnet.

63. Jedoch hält die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 12.000 € rechtlicher Nachprüfung nicht uneingeschränkt stand.

7a) Bei der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 12.000 €, wie in der verkündeten Urteilsformel und im Tenor der Urteilsurkunde genannt, hat es sein Bewenden, obwohl hinsichtlich der Höhe des Geldbetrages ein Widerspruch zu den Urteilsgründen besteht.

8aa) Die Urteilsgründe enthalten für sich genommen rechtlich einwandfreie Erwägungen, die die Festsetzung des Verfallsbetrages auf die dort genannte Summe von 20.000 € rechtfertigen. Der insoweit bestehende Widerspruch zwischen (schriftlicher und verkündeter) Entscheidungsformel und Gründen ist aber entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kein offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen, das auch bei einem allein vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittel im Revisionsverfahren zum Nachteil des Angeklagten berichtigt werden kann (vgl. , wistra 2012, 69, 70 mwN).

9bb) Dass die Revision insoweit keinen Erfolg hat, kann der Senat durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO aussprechen, obwohl der Generalbundesanwalt seinen Verwerfungsantrag mit der Maßgabe gestellt hat, den Verfallsbetrag von 12.000 € auf 20.000 € zu berichtigen. Dieser Zusatz und die zugehörige Begründung ändern nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung der Revision des Angeklagten durch Beschluss des Revisionsgerichts (st. Rspr.; vgl. nur , BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1).

10b) Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass der Angeklagte wegen des Verfalls von Wertersatz als Gesamtschuldner haftet.

11Es hat festgestellt, dass der Angeklagte entsprechend einer vorherigen Absprache mit dem gesondert verfolgten P.      das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Marihuana jeweils von dem gesondert verfolgten    Z.    auf Kommissionsbasis zum Grammpreis von 4,70 € kaufte, es mit P.      in dessen Wohnung portionierte und es über ihn, jedenfalls aber im Zusammenwirken mit ihm zu einem Grammpreis von 6,50 € weiterverkaufte. Von den Einnahmen erhielt der gesondert verfolgte Z.     – zumeist vom Angeklagten – den Kaufpreis, den Gewinn teilten der Angeklagte und P.      hälftig unter sich auf. Danach hatten beide Mittäter die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die Einnahmen aus dem jeweiligen Weiterverkauf des Marihuanas; beide haften danach als Gesamtschuldner (, NStZ 2003, 198, 199 mwN; Senatsbeschluss vom – 4 StR 171/13). Entsprechend ändert der Senat die Entscheidungsformel ab (vgl. , Tz. 3).

II.

12Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von einem Teil der Kosten zu entlasten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 473 Rn. 25 f.).

Mutzbauer                     Roggenbuck                          Franke

                    Bender                              Quentin

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Fundstelle(n):
EAAAE-48330