BGH Beschluss v. - IX ZB 87/11

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 44 EuGVVO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

2 1. Die Prüfung eines Zulässigkeitsgrundes im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO war nicht entbehrlich, weil das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Nach Art. 44 EuGVVO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG ist die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes statthaft. Die Zulassung einer ohnehin kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde entfaltet keine Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht, welches vielmehr unabhängig von der Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO zu prüfen hat (, NJW-RR 2003, 784, 785; vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02, MDR 2004, 1074, 1075).

3 2. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 45 EuGVVO dahin auszulegen ist, dass er der Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Art. 43 oder 44 EuGVVO entschieden hat, aus einem anderen als einem in den Art. 34 und 35 EuGVVO genannten Grund, wie etwa dem, dass der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat nachgekommen wurde, entgegensteht (Urteil vom 13. Oktober 2011 - Rs. C-139/10, Prism Investments BV/van der Meer, NJW 2011, 3506 Rn. 43). In seinen Ausführungen unterscheidet der Europäische Gerichtshof nicht zwischen liquiden und illiquiden Einwendungen. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Europäische Gerichtshof alle nicht von Art. 34 und 35 EuGVVO genannten Einwendungen im Exequaturverfahren als nicht berücksichtigungsfähig ansieht (Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., Art. 45 EuGVVO Rn. 2; Wagner, IPRax 2012, 326, 331; Meller-Hannich, GPR 2012, 90, 94; Sujecki, EWS 2012, 110, 111; vgl. auch Hk-ZPO/Dörner, 5. Aufl., Art. 45 EuGVVO Rn. 5; Prütting/Gehrlein/Schinkels, ZPO, 4. Aufl., Art. 45 Rn. 1; Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 12 AVAG Rn. 3 f; aA Gerald Mäsch in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, aaO Art. 45 EuGVVO Rn. 4 ausdrücklich gegen EuGH). Bei liquiden Einwendungen drohen zwar keine Verzögerungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren. Es greift aber das vom Europäischen Gerichtshof angeführte Argument, dass zwischen dem Exequaturverfahren, welches die Wirkungen der ausländischen Entscheidung in die Rechtsordnung des Zweitstaates "integriert", und der anschließenden Zwangsvollstreckung strikt zu trennen ist (EuGH, aaO Rn. 40). Der Erfüllungseinwand wird ausschließlich dem späteren Zwangsvollstreckungsverfahren zugeordnet, so dass entsprechende Einwendungen erst in diesem Verfahrensstadium geprüft werden können. Somit gilt, dass nicht nur illiquide (vgl. , WM 2012, 1555 Rn. 13 ff), sondern auch liquide Einwendungen vom Exequaturverfahren ausgeschlossen sind. Ob die Würdigung des Beschwerdegerichts zutrifft, die vom Antragsgegner vorgetragenen Einwendungen seien teilweise streitig und damit illiquide, ist somit nicht entscheidungserheblich.

4 Eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen wegen der früher abweichenden Rechtsprechung des XII. Zivilsenats (vgl. insbesondere , BGHZ 171, 310) ist nicht erforderlich, weil sich der Senat lediglich bezüglich der hier maßgeblichen Auslegung des vorrangigen Art. 45 EuGVVO der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anschließt (vgl. BSG, NJW 1974, 1063, 1064).

5 3. Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten im Zusammenhang mit der Prüfung des ordre public-Einwandes nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO durch das Beschwerdegericht hat der Senat im Einzelnen geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

6 4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

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Fundstelle(n):
UAAAE-47840