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Arbeitskraft des Schuldners ist nicht Teil der Insolvenzmasse
Die Arbeitskraft des Schuldners und dessen Arbeitsverhältnis als solches gehören nicht zur Insolvenzmasse i. S. des § 35 Abs. 1 InsO und unterfallen daher nicht dem Verfügungsverbot des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO. Der Schuldner könne deshalb in jeder Phase des Verbraucherinsolvenzverfahrens über den Inhalt eines ihn betreffenden Arbeitsverhältnisses verfügen (hier: Annahme des Angebots zur Reduzierung der Arbeitszeit und der Vergütung). Die Zustimmung des Treuhänders sei hierzu nicht erforderlich. Auch § 97 Abs. 2 InsO schränke die Dispositionsbefugnis des Schuldners bezüglich eines ihn betreffenden Arbeitsverhältnisses nicht ein. § 285 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestimme weiter eine Erwerbsobliegenheit, aber keine Arbeitspflicht des Schuldners ( NWB NAAAE-43632).