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Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften (HGB)
1. Begriff
Der Begriff „Eigenkapital“ wird im HGB an verschiedenen Stellen genannt, eine eindeutige Definition des Begriffs findet man indes nicht. In § 266 Abs. 3 HGB ist die Gliederung des Eigenkapitals und somit dessen Bilanzausweis geregelt. § 272 HGB benennt die einzelnen Positionen des Eigenkapitals. Für die KGaA sieht § 286 AktG spezielle Gliederungsvorschriften vor.
Das Eigenkapital ergibt sich als Residualgröße aus Aktiva und Passiva, so dass es bspw. auch aktivisch ausgewiesen werden kann. Dieses negative Eigenkapital ist gem. § 268 Abs. 3 HGB als „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen.
Gesellschaftsrechtlich ergibt sich das Eigenkapital aus den von den Eigentümern der Gesellschaft zugeführten Beträgen zzgl. den thesaurierten Gewinnen des Unternehmens.
Aufgrund der Regelungen in §§ 266, 272 HGB können auch verschiedene Sonderposten unter dem Eigenkapital gezeigt werden. Stellt Genussscheinkapital bilanzielles Eigenkapital dar, ist es in der Gliederung bspw. nach dem gezeichneten Kapital zu zeigen. Ein weiterer, vorübergehender Sonderposten kann durch Einzahlungen für Kapitalerhöhungen entstehen, die erst nach Eintragung in das Handelsregister zum gezeichneten Kapital gehören.
2. Ausweis
Die Gliederung des Eigenkapitals ist in § 266 Abs. 3a HGB geregelt und stellt sich wie folgt dar: