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Rücklage für Anteile an herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
I. Sachverhalt
Die A GmbH & Co. KG hält 95 % der Aktien der B AG. Letztere wiederum ist Kommanditistin der A GmbH & Co. KG und an dieser zu 9 % beteiligt. Die Beteiligungen bestehen seit Anfang des Jahres 01. Zu diesem Zeitpunkt hatte B die Rechtsform der GmbH & Co. KG (i. S. des § 264a HGB). A war seinerzeit Kommanditist der B GmbH & Co. KG. Im Verlauf des Jahres 02 nahm B per Formwechsel die Rechtsform der AG an.
B hat an keinem der beiden Abschlussstichtage 01 und 02 eine Rücklage für die Kommanditbeteiligung an A gebildet. Im Jahr 01 hält deren Geschäftsführer § 272 Abs. 4 Satz 1 HGB für noch nicht anwendbar, erst in 02. Außerdem hat er gelesen, dass diese Rücklage erstmals in dem Geschäftsjahr zu bilden ist, in dem die Anteile am Mutterunternehmen (MU) zugegangen sind. Und das sei eben nicht das Jahr 02, die Rücklage entfalle daher dauerhaft.
II. Fragestellungen
Fraglich ist, ob im handelsrechtlichen Jahresabschluss der B GmbH & Co. KG für das Jahr 01 bzw. der B AG für das Jahr 02 eine Rücklage für die Anteile an der A zu bilden ist.