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Bürgschaften: Vorsicht vor oft unbegrenzter Geltung
Wer für andere eine Bürgschaft eingeht, sollte beachten, dass Bürgschaften oft unbegrenzt gelten. Der BGH hat bei einer Mietbürgschaft entschieden, dass der Bürge für offene Mietzahlungen unbegrenzt haftet. Eine Begrenzung auf z. B. drei Monate ist nicht zulässig (vgl. NWB MAAAE-35246).
Erkundigen Sie sich im Vorfeld einer Bürgschaft immer, ob eine Begrenzung möglich ist.