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Umsatzsteuer | Zimmervermietung an Prostituierte
Nach dem setzt die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ebenso wie § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG eine Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung voraus. Hieran fehlt es bei einer Vermietung in einem „Bordell“.
Die Klägerin vermietete – tage- oder wochenweise – Zimmer in ihrem sog. Eros-Center an Prostituierte. Trotz der hotelzimmermäßigen Art der Räume wurde die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG nicht gewährt, weil Zweck die Ausübung der Prostitution war, die der BFH nicht als „Beherbergung“ i. S. des Gesetzes anerkennen mochte.