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Grenzüberschreitende Lieferungen von menschlichem Blut und Blutplasma in der Konkurrenz zweier Steuerbefreiungsvorschriften
§ 4 Nr. 17 Buchst. a UStG gehörte lange Zeit zu den weniger beachteten Steuerbefreiungsvorschriften. Rechtsprechung und Literatur sind überschaubar, was auf wenig Schwierigkeiten in der praktischen Anwendung oder wenige vorhandene Fälle schließen lässt. Dies ändert sich jedoch mit dem Fortschritt im medizinischen Bereich und dem damit verbundenen zunehmenden Einsatz von menschlichem Blut sowie daraus gewonnenen Produkten wie Blutplasma.
A. Einführung
Nach § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG sind von der Umsatzsteuer befreit die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch. Die Vorschrift ist damit eine der wenigen Steuerbefreiungsvorschriften, bei der es keine Probleme mit der Umsetzung der MwStSystRL geben sollte. Nach dem dortigen Art. 132 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL sind nämlich die Lieferungen von „menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch“ von der Mehrwertsteuer befreit.
Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit § 4 Nr. 14 und 16 UStG und verfolgt ebenso wie diese den Zweck, die Kosten für Heilbehandlungen zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen (vgl. zur Entwicklung des Gesetzeszwecks Hölzer in: Rau/Dürrwächter zu § 4 Nr. 14 UStG, Tz. 28).