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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 779/12 EFG 2013 S. 813 Nr. 10

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a, UStG § 4 Nr. 17 Buchst. a, UStG § 6, UStG § 6a, AO § 5, GG Art. 3 Abs. 1

Vorsteuerabzug aus Blutplasmalieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet

Konkurrenz zweier Umsatzsteuerbefreiungen

Selbstbindung der Verwaltung an ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften

Leitsatz

1. Handelt es sich bei einer Lieferung von Blutplasma um eine Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG oder eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG, die jeweils steuerbefreit sind, so geht die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 17 UStG vor. Ein Vorsteuerabzug ist somit nicht möglich.

2. Eine Selbstbindung der Verwaltung tritt nur bei solchen Verwaltungsanweisungen ein, die die Ausübung eines der Verwaltung eingeräumten Ermessens regeln.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 813 Nr. 10
TAAAE-25272

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Sächsisches FG, Urteil v. 26.09.2012 - 2 K 779/12

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