KV-DVO MV § 8

VI. Mecklenburg-Vorpommern

3. Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 9. Mai 2012 (GVOBl. S. 133) – Auszüge –

Abschnitt 2 Öffentliche Bekanntmachung von Satzungen

§ 8 Internet

(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen müssen auf der Internetseite des Trägers der öffentlichen Verwaltung so erreichbar sein, dass der Internetnutzer von der Startseite des Trägers aus mit einem Mausklick in den Bereich des Ortsrechts gelangt.

(2) Rechtsvorschriften, deren Bekanntmachung im Internet erfolgt ist, sind für die Dauer ihrer Gültigkeit im Internet bereitzustellen.

(3) Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich in Verantwortung des Trägers der öffentlichen Verwaltung betriebenen Internetseite erfolgen. Er darf sich zur Einrichtung und Pflege der Internetseite eines Dritten bedienen.

Fundstelle(n):
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AAAAE-45881