KV-DVO MV § 4

VI. Mecklenburg-Vorpommern

3. Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 9. Mai 2012 (GVOBl. S. 133) – Auszüge –

Abschnitt 2 Öffentliche Bekanntmachung von Satzungen

§ 4 Ersatzbekanntmachung

(1) Karten, Pläne oder Zeichnungen als Bestandteile einer Satzung können anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 an einer bestimmten der Allgemeinheit zugänglichen Stelle der Gemeinde- oder Amtsverwaltung zur Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden.

(2) Auf die Auslegung ist bei der öffentlichen Bekanntmachung des Wortlautes der Satzung in der nach § 3 Abs. 1 festgelegten Form hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung hat Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit, Beginn und Dauer der Auslegung zu umfassen.

(3) Die Mindestdauer der Auslegung beträgt zehn Arbeitstage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

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AAAAE-45881