KV-DVO MV § 5

VI. Mecklenburg-Vorpommern

3. Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 9. Mai 2012 (GVOBl. S. 133) – Auszüge –

Abschnitt 2 Öffentliche Bekanntmachung von Satzungen

§ 5 Amtliches Bekanntmachungsblatt

(1) Das amtliche Bekanntmachungsblatt muss

  1. durch seine Bezeichnung auf seinen Charakter und den Träger der öffentlichen Verwaltung, der es herausgibt, hinweisen,

  2. jahrgangsweise fortlaufend nummeriert sein und den Ausgabetag angeben,

  3. die Erscheinungsweise angeben,

  4. die Bezugsmöglichkeiten angeben,

  5. einzeln und im Abonnement zu beziehen sein,

  6. bei nicht regelmäßigem Erscheinen in der vorigen Ausgabe oder einer Zeitung angekündigt werden und

  7. den amtlichen Text deutlich vom nichtamtlichen Text trennen.

(2) Sofern der Druck und Vertrieb Dritten übertragen ist, ist der Gemeinde hinreichende Einflussmöglichkeit auf Inhalt, Erscheinungsweise und Vertrieb einzuräumen, so dass es bei Bedarf jederzeit erscheinen kann und die Kenntnisnahme der Einwohner gewährleistet ist.

(3) Einzelne Gemeinden, Ämter oder Zweckverbände können ein amtliches Bekanntmachungsblatt gemeinsam herausgeben oder das amtliche Bekanntmachungsblatt des zuständigen Landkreises benutzen. Ein landkreisübergreifender Zweckverband kann die Beilage Amtlicher Anzeiger zum Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern benutzen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAE-45881