KV-DVO MV § 7

VI. Mecklenburg-Vorpommern

3. Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 9. Mai 2012 (GVOBl. S. 133) – Auszüge –

Abschnitt 2 Öffentliche Bekanntmachung von Satzungen

§ 7 Aushang

(1) Die Gemeinde hat die Zahl der Aushangtafeln so zu bemessen, dass sie für die Einwohner in zumutbarer Weise erreichbar sind.

(2) Die Mindestdauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt.

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AAAAE-45881