KV-DVO MV § 2

VI. Mecklenburg-Vorpommern

3. Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 9. Mai 2012 (GVOBl. S. 133) – Auszüge –

Abschnitt 2 Öffentliche Bekanntmachung von Satzungen

§ 2 Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung

(1) Die Satzung ist in ihrem vollen Wortlaut öffentlich bekannt zu machen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen sind Bestandteil einer Satzung, wenn sie in der Satzung als solcher bezeichnet werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAE-45881