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Und wieder: Berechnung des Rückkaufswerts bei Lebensversicherungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB EAAAE-45187 Der BGH hat aktuell zur Frage des Mindestrückkaufswerts von Lebensversicherungen bei vorzeitiger Kündigung einerseits aufgrund der herbeigeführten Klarheit zugunsten der Verbraucher, aber zugleich auch zugunsten der Versicherer entschieden. Jetzt steht fest, dass Lebensversicherer bei der vorzeitigen Kündigung von Verträgen, die vor Ende 2007 abgeschlossen worden sind, zwar mindestens die Hälfte des Deckungskapitals auszahlen müssen, aber eine rückwirkende Anwendung der seit dem geltenden gesetzlichen Regelungen zur Berechnung des Rückkaufswerts nicht zulässig ist (vgl. und IV ZR 114/13).
Ausführlicher Beitrag s..
Hintergrund der Entscheidungen
[i]BGH macht konkrete Vorgaben zur Berechnung des RückkaufswertsZwei Versicherungsnehmer hatten unabhängig voneinander ihre im Jahr 2004 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit gekündigt. Sie beriefen sich auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom - IV ZR 201/10 NWB HAAAE-16006) und verlangten nicht nur eine Erhöhung des ausgezahlten Rückkaufswerts, sondern zugleich die Anwendung der seit dem geltenden gesetzlichen Regelungen zur Berechnung des Rückkaufswerts (§ 169 Abs. 3 Satz 1 VVG). Der BGH hat...