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Grunderwerbsteuer | Verwertungsbefugnis an Grundstücken
Nach § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer auch solche Rechtsvorgänge, die es dem Erwerber ermöglichen, sich den Wert des Grundstücks für eigene Rechnung nutzbar zu machen. Nach dem reichen Einwirkungsmöglichkeiten eines Gesellschafters auf Gesellschaftsebene ohne konkreten Grundstücksbezug dafür nicht aus.
Der strittige Sachverhalt war ein sehr spezieller. Es ging darum, ob eine nach dem ersten Weltkrieg gegründete Gesellschaft zur Schaffung von Wohnungen für Bergleute, deren Anteile vom Reich auf den Bund übergegangen waren, mit einer Abfindung an den Bund der Grunderwerbsteuer unterlag. Die Abfindungsregelung legte Meinungsverschiedenheiten bei, die darüber bestanden, ob die Gesellschaft ihr Grundvermögen nur treuhänderisch für den Bu...