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Zweitwohnungsteuer | Inhaberschaft einer Zweitwohnung bei nichtehelicher Lebenspartnerschaft
Ein nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG besteuerbarer Aufwand für eine Zweitwohnung liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige die weitere Wohnung innehat. Dies setzt voraus, dass er für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über deren Nutzung verfügen kann. Die rein tatsächliche Nutzung genügt nicht. Nach diesen Maßstäben ist bei nicht getrennt lebenden Eheleuten in der Regel nur derjenige Ehepartner Inhaber einer Zweitwohnung, der auch Eigentümer oder Mieter dieser Wohnung ist (vgl. ). Im Fall einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft kann nach dem nichts anderes gelten. Inhaber ist grds. nur der Lebenspartner, der Eigentümer oder Mieter der Zweitwohnung ist, auch wenn diese von den ...