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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 80/12

Gesetze: EnergieStG § 8 Abs. 1a Satz 1, EnergieStG § 8 Abs. 1a Satz 3, EnergieStG § 11 Abs. 4 Satz 2, EnergieStG § 14 Abs. 1, EnergieStG § 14 Abs. 2, EnergieStG § 14 Abs. 3

Verbrauchsteuerrecht: örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Fehlmengen im zwischenmitgliedstaatlichen Steueraussetzungsverfahren

Leitsatz

1. Wird nach einer Beförderung von Gasöl in einem Steueraussetzungsverfahren aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet des EnergieStG bei einer unmittelbar anschließenden Mengenmessung im Tank des Empfängers eine Fehlmenge festgestellt, so sind die deutschen Behörden für die Steuerfestsetzung zuständig.

2. Die Mengenermittlung ist Teil der "Aufnahme im Lager des Empfängers", mit der nach § 11 Abs. 4 Satz 2 EnergieStG die Beförderung endet.

3. Der nach § 8 Abs. 1a Satz 3 EnergieStG zu erbringende Nachweis für der Steuerfestsetzung entgegenstehende Zerstörung oder Verlust der Ware umfasst auch die in § 8 Abs. 1a Satz 1 EnergieStG vorausgesetzten Umstände.

4. Durch § 14 Abs. 3 i. V. m. § 8a Abs. 1a, § 11 Abs. 4 EnergieStG sind die Regelungen in Art. 10 Abs. 2, 4 i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Buchst. a), Abs. 4, Art. 20 Abs. 2 der Systemrichtlinie 2008/118/EG richtlinienkonform umgesetzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
VAAAE-44422

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 13.06.2013 - 4 K 80/12

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