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FG Bremen Urteil v. - 4 K 34/14 (6)

Gesetze: EnergieStG § 14 Abs. 1EnergieStG § 14 Abs. 2 Nr. 1EnergieStG § 14 Abs. 6EnergieStG § 8 Abs. 1a Richtlinie 2008/180/EG Art. 10 Abs. 6 Richtlinie 2008/180/EG Art. 7 Abs. 5 EnergieStV § 37a

Energiesteuer auf Fehlmengen bei Beförderung von Diesel im Steueraussetzungsverfahren: unverschuldete Fehlmenge, Toleranzgrenze von 0,2 % der Gesamtliefermenge, Beweislast für Messfehler oder ähnliche Fehler, Steuerlagerinhaber als Energiesteuerschuldner

Leitsatz

1. Wird im Steuergebiet ein steuerliches Versandverfahren über das EMCS betreffend Diesel aus einem Steuerlager in ein anderes Tanklager durchgeführt, so ist eine Fehlmenge dann gegeben – und ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet i. S. d. § 14 Abs. 1 EnergieStG –, wenn die im EMCS-Vorgang aufgeführte Dieselmenge größer ist als die vom Empfänger aufgenommenen Menge und kein Ausnahmefall nach § 8 Abs. 1a EnergieStG vorliegt. Letztere Vorschrift setzt voraus, dass kein menschlicher Wille für eine Entziehung des Treibstoffs erkennbar ist, etwa wenn der transportierte Treibstoff infolge eines schädigenden Ereignisses, wie z. B. eines Unwetters, Erdbebens oder einer sonstigen Naturkatastrophe, nicht vollständig seinen Bestimmungort erreicht, die festgestellte Fehlmenge vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren ist und dieser Verlust vom Versender auch mit größtmöglicher Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

2. Eine vom Hauptzollamt nach der Dienstvorschrift Energiesteuer VSF 8215 Nr. 3 Abs. 5g angenommene Toleranzgrenze derart, dass bei einer Fehlmenge von maximal 0,2 % der Gesamtliefermenge keine Energiesteuer entsteht, ist ausreichend und sachgerecht. Wenn sich eine Mengenabweichung ergibt, die über die in der Dienstvorschrift Energiesteuer VSF V 8215 enthaltenen Toleranzgrenzen hinausgeht, sind die Gründe hierfür regelmäßig durch den Versender glaubhaft zu machen. Anerkanntermaßen reicht hierfür der bloße Hinweis auf die eichrechtlichen Vorschriften nicht aus.

3. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die durch Messungen festgestellte Fehlmenge unzutreffend ermittelt war, z. B. weil Messfehler oder andere Fehler vorliegen, und dass die tatsächliche Fehlmenge die 0,2%-Toleranzgrenze nicht überschritten hat, liegt auf Seiten des Steuerpflichtigen.

4. Den Steuerlagerinhaber trifft als denjenigen, der das steuerrechtliche Versandverfahren eröffnet hat, eine besondere Verantwortung für die Beförderung. Er kann dementsprechend auch dann als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden, wenn er nicht an der Unregelmäßigkeit i. S. d. § 14 Abs. 1 EnergieStG beteiligt war und ihn an dieser auch kein Verschulden trifft.

Fundstelle(n):
FAAAF-89256

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FG Bremen, Urteil v. 20.10.2016 - 4 K 34/14 (6)

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