Verbrauchsteuerrecht: örtliche Zuständigkeit
für die Besteuerung von Fehlmengen im zwischenmitgliedstaatlichen
Steueraussetzungsverfahren
Leitsatz
1. Wird nach einer Beförderung
von Gasöl in einem Steueraussetzungsverfahren aus einem
anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet des EnergieStG bei einer
unmittelbar anschließenden Mengenmessung im Tank des Empfängers eine
Fehlmenge festgestellt, so sind die deutschen Behörden
für die Steuerfestsetzung zuständig.
2. Die Mengenermittlung ist Teil der "Aufnahme
im Lager des Empfängers", mit der nach § 11
Abs. 4 Satz 2 EnergieStG die Beförderung endet.
4. Durch § 14 Abs. 3 i. V. m. § 8a
Abs. 1a, § 11 Abs. 4 EnergieStG sind die Regelungen in
Art. 10 Abs. 2, 4 i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Buchst. a), Abs. 4, Art. 20
Abs. 2 der Systemrichtlinie 2008/118/EG richtlinienkonform
umgesetzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAE-44422
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 13.06.2013 - 4 K 80/12
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